LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.12.2001
2 Sa 63/01
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 543 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 72a ; BGB § 626 Abs. 1 ; BMT-G II § 53 ; BMT-G II § 10 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6262/00

Voraussetzungen für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im öffentlichen Dienst wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, an einer amtsärztlichen Untersuchung des eigenen Gesundheitszustandes mitzuwirken

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 63/01

DRsp Nr. 2003/4470

Voraussetzungen für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im öffentlichen Dienst wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, an einer amtsärztlichen Untersuchung des eigenen Gesundheitszustandes mitzuwirken

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 543 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 72a ; BGB § 626 Abs. 1 ; BMT-G II § 53 ; BMT-G II § 10 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

II.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage zu Recht entsprochen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.07.2000 nicht beendet worden.

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten (eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 52 Abs. 1 BMT-G II i.d.F. 01.01.1998 nicht zulässig) ist nach Auffassung der erkennenden Kammer unwirksam, da ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 626 Abs. 1 BGB, 53 BMT-G II nicht gegeben ist.