LAG Bremen - Urteil vom 25.06.2003
2 Sa 67/03
Normen:
ZPO § 138 ; ZPO § 139 ; ZPO § 251a Abs. 1 ; ZPO § 295 ; ZPO § 331a ; ZPO § 338 ff. ; ZPO § 340 Abs. 3 ; ZPO § 341 ; ZPO § 538 (n.F.) ; ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ; ArbGG § 46 Abs. 2 ; ArbGG § 54 Abs. 1 ; ArbGG § 68 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 4 ;
Fundstellen:
BB 2005, 224
LAGReport 2003, 380
MDR 2004, 112
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 06.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5556/02

Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht

LAG Bremen, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 67/03

DRsp Nr. 2003/13560

Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht

»Gem. § 538 Abs. 2 ZPO kann das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn das Arbeitsgericht in der streitigen Verhandlung eine Entscheidung nach Aktenlage verkündet hat, mit dem die Klage abgewiesen wurde, ohne dass zuvor die klagende Partei einen Sachantrag gestellt hat.«

Normenkette:

ZPO § 138 ; ZPO § 139 ; ZPO § 251a Abs. 1 ; ZPO § 295 ; ZPO § 331a ; ZPO § 338 ff. ; ZPO § 340 Abs. 3 ; ZPO § 341 ; ZPO § 538 (n.F.) ; ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ; ArbGG § 46 Abs. 2 ; ArbGG § 54 Abs. 1 ; ArbGG § 68 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung.

Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt erzielte er ein Einkommen in Höhe von etwa EURO 1.350,--. Die Beklagte beschäftigt mehr als 5 Arbeitnehmer regelmäßig.

Mit Schreiben vom 09.10.2002, zugegangen am 10.10.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 10.10.2002, ersatzweise fristgerecht. Die Kündigung war damit begründet worden, dass der Kläger sich gegenüber seinem Vorgesetzten extrem aggressiv verhalten habe. Mit der am 11.10.2002 eingegangenen Klageschrift bestreitet der Kläger dies.