LSG Thüringen - Urteil vom 17.08.2023
L 2 KR 8/22
Normen:
SGB V § 108 Nr. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2-3; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHEntgG § 11; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; SGB V § 301 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 1154/19

Voraussetzungen für OPS-Kode 8-98f bei KrankenhausbehandlungRückwirkung Wortlautänderung OPS-Kode 8-98fAbrechnung Vergütung stationäre Krankenhausbehandlung mit Krankenkasse

LSG Thüringen, Urteil vom 17.08.2023 - Aktenzeichen L 2 KR 8/22

DRsp Nr. 2023/12725

Voraussetzungen für OPS-Kode 8-98f bei Krankenhausbehandlung Rückwirkung Wortlautänderung OPS-Kode 8-98f Abrechnung Vergütung stationäre Krankenhausbehandlung mit Krankenkasse

1. Die Kodierung des OPS-Kodes 8-98f für eine aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung setzte bis einschließlich 31. Dezember 2020 u. a. voraus, dass das Krankenhaus die Voraussetzung einer 24-stündigen Verfügbarkeit kontinuierlicher und (von vornherein als solcher erforderlicher) intermittierender Nierenersatzverfahren „im eigenen Klinikum“ im Sinne einer rechtlichen Trägerschaft und damit Verantwortung sowie Möglichkeit der Einflussnahme auf die insoweit tätigen Ärzte erfüllte.2. Die vom DIMDI mit Wirkung vom 1. Januar 2021 vorgenommene Änderung des Wortlautes „im eigenen Klinikum“ zu „am Standort des Krankenhauses“ entfaltet keine Rückwirkung, weil es sich dabei nicht um eine Klarstellung im Sinne von § 301 Abs. 2 Satz 4 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung handelt, obwohl eine solche rechtlich zulässig gewesen wäre.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 7. Juli 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 12.545,42 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 108 Nr. 2;