OLG Hamm - Urteil vom 09.11.2018
9 U 39/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; SGB X § 119; SGB VI § 179 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 319/16

Voraussetzungen und Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 119 SGB X

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 9 U 39/18

DRsp Nr. 2019/3857

Voraussetzungen und Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 119 SGB X

1. Ein eventuell bestehendes Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119 SGB X löst sich dahingehend auf, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007, VI ZR 192/06, vom 01.Juli 2014, VI ZR 546/14 und vom 16. Juni 2015, VI ZR 416/14, ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers zu verneinen ist, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeiträge erstattet, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet sind.2. Es ist nicht ersichtlich, warum der Rentenversicherungsträger, der selbst keine Beiträge zur Kompensation dieses Schadens erbracht hat, Inhaber eines nach § 119 SGB X auf ihn übergegangenen Anspruchs sein soll, den ein anderer Leistungsträger erfüllt hat. Durch die Schaffung des § 179 SGB Abs. 1 a VI sollte vielmehr genau für diesen Fall dem Bund eine Regressmöglichkeit an die Hand gegeben werden, wenn er den Erwerbsschaden des Geschädigten ausgeglichen hat.

Tenor

Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 02.02.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.