LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.08.2021
8 Sa 505/20
Normen:
TVG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6412/19

Vorbehalt der nachträglichen Abänderung von tarifvertraglichen Regelungen; Begrenzung der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen; Ansprüche eines Flugkapitäns aus einem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals auf Vergütung von Standby-Diensten und auf eine Tariflohnerhöhung; Rechtsnormqualität einer Protokollnotiz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 505/20

DRsp Nr. 2024/260

Vorbehalt der nachträglichen Abänderung von tarifvertraglichen Regelungen; Begrenzung der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen; Ansprüche eines Flugkapitäns aus einem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals auf Vergütung von Standby-Diensten und auf eine Tariflohnerhöhung; Rechtsnormqualität einer Protokollnotiz

1. Ist das Schriftformerfordernis des § 1 Abs 2 TVG gewahrt, haben die Tarifvertragsparteien dem Wortlaut nach eine "Vereinbarung" getroffen und ist unmittelbar das Schicksal von Ansprüchen der Arbeitnehmer betroffen, ist davon auszugehen, dass eine bloße Auslegungshilfe nicht gewollt sein kann und eine solche Protokollnotiz Rechtsnormqualität besitzt. 2. Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen.