LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.04.2006
11 Ta 24/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, Abs. 3 ; ZPO § 148 § 296 Abs. 1 § 302 ; GVG § 17 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1525/05

Vorbehaltsurteil und Aussetzung bei Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 24/06

DRsp Nr. 2007/1155

Vorbehaltsurteil und Aussetzung bei Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung

1. Wird eine rechtswegfremde Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt, für die auch die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen, ist eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu verneinen, da die Aufrechnung kein "rechtlicher Gesichtspunkt" im Sinne des § 17 Abs. 2 GVG sondern ein selbständiges Gegenrecht ist.2. Das Arbeitsgericht hat in einem solchen Fall ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO zu erlassen und im Übrigen das Verfahren bis zur Entscheidung über die einem anderen Rechtsweg zugewiesene Gegenforderung aussetzen (§ 148 ZPO), bis der Beklagte eine Entscheidung des zuständigen Gerichts über seine Gegenforderung herbeigeführt hat.3. Hierzu ist der Beklagte zweckmäßig unter Fristsetzung aufzufordern; erhebt er die Klage nicht, ist sein Verteidigungsmittel als verspätet zurückzuweisen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, Abs. 3 ; ZPO § 148 § 296 Abs. 1 § 302 ; GVG § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Restlohnansprüche des Klägers für den Monat April 2004 und dessen Begehren auf Herausgabe des Sozialversicherungsnachweises sowie über gesellschaftsrechtliche Gegenansprüche des Beklagten, mit denen der Beklagte die Aufrechnung erklärt hat.