LAG Hamm - Urteil vom 26.01.2006
8 Sa 1055/05
Normen:
BGB § 242 ; AÜG Art. 1 § 9 Art. 1 § 10 Art. 1 § 13 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3865/04

Vorbeschäftigungszeiten wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung bei Berechnung von Ruhegeldansprüchen

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 1055/05

DRsp Nr. 2006/19829

Vorbeschäftigungszeiten wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung bei Berechnung von Ruhegeldansprüchen

»Zur Verwirkung des Rechts, sich im Zusammenhang mit der Berechnung von Ruhegeldansprüchen auf Vorbeschäftigungszeiten wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung zu berufen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; AÜG Art. 1 § 9 Art. 1 § 10 Art. 1 § 13 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage begehrt der zwischenzeitlich in den Ruhestand getretene Kläger, welcher aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.05.1991 (Bl. 28 ff. d.A.) mit Wirkung seit dem 01.10.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Ingenieur in der Funktion des "Sachbearbeiters I Korrosionsschutz" tätig war, im Hinblick auf seine Rechte aus der betrieblichen Altersversorgung die Feststellung, dass bei der Bestimmung der Betriebszugehörigkeit auch vorangehende Einsatzzeiten aus - seiner Ansicht nach - unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung zu berücksichtigen sind und die Beklagte dementsprechend verpflichtet ist, bei der Berechnung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung eine Betriebszugehörigkeit ab dem 15.03.1983 zu berücksichtigen.