Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.
Der am 00.00.1974 geborene Kläger war bei der Beklagten als Tischler zu einem Stundenlohn von 11,80 EUR brutto beschäftigt. Kraft vertraglicher Vereinbarung betrug die Arbeitszeit des Klägers 35 Wochenstunden.
Die Beklagte bot allen Arbeitnehmern in der Fertigung Anfang 2007 den Abschluss geänderter Arbeitsverträge mit Wirkung zum 01.01.2007 an. Dieses Angebot sah u. a. vor:
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