LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.06.2008
12 Sa 35/08
Normen:
BGB § 612a ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 459/07

Vorenthaltung einer Lohnerhöhung und Maßregelungsverbot nach § 612a BGB

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.06.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 35/08

DRsp Nr. 2008/18506

Vorenthaltung einer Lohnerhöhung und Maßregelungsverbot nach § 612a BGB

»Eine Benachteiligung i. S. von § 612 a BGB liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber eine Lohnerhöhung, die Bestandteil eines Änderungsangebotes an alle Arbeitnehmer war, nur an die Arbeitnehmer zahlt, die das Änderungsangebot angenommen haben. Es liegt auch kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil der Zweck der Leistung - teilweise Kompensation verlängerter Wochenarbeitszeiten ohne Lohnausgleich - die Ungleichbehandlung rechtfertigt.«

Normenkette:

BGB § 612a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

Der am 00.00.1974 geborene Kläger war bei der Beklagten als Tischler zu einem Stundenlohn von 11,80 EUR brutto beschäftigt. Kraft vertraglicher Vereinbarung betrug die Arbeitszeit des Klägers 35 Wochenstunden.

Die Beklagte bot allen Arbeitnehmern in der Fertigung Anfang 2007 den Abschluss geänderter Arbeitsverträge mit Wirkung zum 01.01.2007 an. Dieses Angebot sah u. a. vor: