LAG Berlin - Beschluss vom 01.03.2006
6 Ta 204/06
Normen:
ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 19803/05

Vorgreiflichkeit bei Anfechtung eines Prozessvergleichs im Vorprozess

LAG Berlin, Beschluss vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 204/06

DRsp Nr. 2006/19664

Vorgreiflichkeit bei Anfechtung eines Prozessvergleichs im Vorprozess

»Bei der Entscheidung über eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO hat im Falle der Anfechtung eines Prozessvergleichs im Vorprozess eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussicht dieser Anfechtung zu erfolgen.«

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe:

1. Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Rechtsstreit über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Vorprozesses der Parteien vor dem Arbeitsgericht Berlin zum neuen Aktenzeichen 27 Ca 25796/05 ausgesetzt worden. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist u.a. das Begehren des Klägers, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu einem bestimmten Stundenlohn und einer bestimmten monatlichen Arbeitszeit festzustellen. Auf eine von der Beklagten erklärte Anfechtung eines diese Fragen regelnden Prozessvergleichs stellte das Arbeitsgericht Berlin durch noch nicht zugestelltes Urteil vom 22. Februar 2006 die Bestandskraft dieses Vergleichs fest.

Das Arbeitsgericht Berlin hat der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 25. Januar 2006 unter Hinweis auf die Gründe seines angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.