LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.06.2018
L 6 KR 30/18 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 636/17

Vorläufige Aussetzung der Vollstreckung von KrankenversicherungsbeitragsrückständenRechtsweg und Rechtsbehelfe bei der VerwaltungsvollstreckungVerrechnung einer Rente mit KrankenversicherungsbeiträgenNoch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen L 6 KR 30/18 B

DRsp Nr. 2018/10653

Vorläufige Aussetzung der Vollstreckung von Krankenversicherungsbeitragsrückständen Rechtsweg und Rechtsbehelfe bei der Verwaltungsvollstreckung Verrechnung einer Rente mit Krankenversicherungsbeiträgen Noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt

1. Der Rechtsweg und die Rechtsbehelfe gegen eine Vollstreckung richten sich danach, welches Vollstreckungsorgan tätig geworden ist und welche Einwendungen geltend gemacht werden.2. Bei der Verrechnung und der Aufrechnung handelt es sich nicht um eine Maßnahme der "Vollstreckung" i.S. der Vorschriften der ZPO.3. Ein Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung von Krankenversicherungsbeitragsrückständen ist nur dann statthaft, wenn ein gegenüber dem Beschwerdeführer noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, weil ein Rechtsbehelf anhängig sein muss, der überhaupt Aufschub verleihen könnte.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 02. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.