LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2014
L 6 SF 813/14 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3510/14

Vorläufige Aussetzung der VollstreckungGlaubhaftmachung weiterer schwerwiegender NachteileOffensichtlich gesetzeswidrige Entscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 813/14 ER

DRsp Nr. 2015/3922

Vorläufige Aussetzung der Vollstreckung Glaubhaftmachung weiterer schwerwiegender Nachteile Offensichtlich gesetzeswidrige Entscheidung

1. Die Anordnung nach § 199 Abs. 2 SGG, die Vollstreckung einstweilen auszusetzen, ist eine Ermessensentscheidung. 2. Für eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG im Eilverfahren bedarf es der Glaubhaftmachung weiterer schwerwiegender Nachteile, die nicht anders abwendbar sind als in dem schmalen Zeitfenster bis zur Entscheidung über die Beschwerde.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 31.10.2014 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2;

Gründe

Nach § 199 Abs. 2 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.