LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2017
L 6 SF 61/17 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 04.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 5548/16

Vorläufige Aussetzung einer VollstreckungErmessensentscheidungGlaubhaftmachung schwerwiegender NachteileErfolgsaussichten des Rechtsmittels

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen L 6 SF 61/17 ER

DRsp Nr. 2017/5555

Vorläufige Aussetzung einer Vollstreckung Ermessensentscheidung Glaubhaftmachung schwerwiegender Nachteile Erfolgsaussichten des Rechtsmittels

1. Die Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG ist eine Ermessensentscheidung; sie erfordert regelmäßig die Abwägung des Interesses des Gläubigers an der Vollziehung mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges zu leisten. 2. Bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels von Bedeutung sein. 3. Für die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung bedarf es aber regelmäßig besonderer rechtfertigender Umstände, die über die Nachteile hinausgehen, die für den Antragsteller mit der Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel als solcher regelmäßig verbunden sind. 4. Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Rechtsmittel Berufung und Beschwerde schon grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben.