LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.12.2021
L 3 AS 1435/21 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 204 AS 6834/21

Vorläufige Erteilung einer Zusicherung zur zukünftigen Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem UmzugZusicherung als Vorwegnahme der HauptsacheBestimmung einer individuellen Angemessenheitsgrenze im Wege eines Ursache-Wirkung-Vergleichs

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2021 - Aktenzeichen L 3 AS 1435/21 B ER

DRsp Nr. 2022/6099

Vorläufige Erteilung einer Zusicherung zur zukünftigen Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem Umzug Zusicherung als Vorwegnahme der Hauptsache Bestimmung einer individuellen Angemessenheitsgrenze im Wege eines Ursache-Wirkung-Vergleichs

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Erteilung einer Zusicherung zur zukünftigen Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) nach einem Umzug im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).