LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 25.11.2021
L 8 SO 207/21 B
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SO 159/21 ER

Vorläufige existenzsichernde Leistungen für einen UnionsbürgerBegriff des gewöhnlichen AufenthaltsZeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.11.2021 - Aktenzeichen L 8 SO 207/21 B

DRsp Nr. 2022/876

Vorläufige existenzsichernde Leistungen für einen Unionsbürger Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe

1. Das AsylbLG ist auf Angehörige der EU nicht anwendbar; § 1 Abs 1 AsylbLG ist insoweit teleologisch zu reduzieren (so auch LSG Nordrhein-Westfalen v. 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 B ER - juris Rn. 29 ff.).2. Die Auslegung des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ iSd § 7 Abs 1 Satz 4 Hs 1 SGB II orientiert sich allgemein nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, ohne dass dieser Begriff zusätzliche inhaltliche (qualitative) Anforderungen iS einer Eignung zur Aufenthaltsverfestigung enthält. Auf die (materielle) Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und die tatsächlich „gelebten“ Verhältnisse in Deutschland oder deren integrative Bewertung kommt es nicht an.3. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch in einer Einrichtung (wie z.B. einer JVA) begründet werden (vgl. BVerwG v. 08.12.2006 - 5 B 65/06 - juris Rn. 2).4. Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sind bei der Fünfjahresfrist iSd § 7 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 SGB II grundsätzlich zu berücksichtigen und führen nicht zu einem Neubeginn dieser Frist.

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 15. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.