OVG Sachsen - Beschluss vom 21.03.2023
3 B 319/22
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2; SGB VIII § 35a Abs. 1a;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 354/22

Vorläufige Gewährung der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer für das berufsvorbereitende Jahr (BVJ); Drohen einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

OVG Sachsen, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 3 B 319/22

DRsp Nr. 2023/15802

Vorläufige Gewährung der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer für das berufsvorbereitende Jahr (BVJ); Drohen einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Dezember 2022 - 4 L 354/22 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2; SGB VIII § 35a Abs. 1a;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer für das berufsvorbereitende Jahr (BVJ) zu gewähren.

Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen am ........ 2006 geborenen jungen Mann, der seit dem Frühjahr 2015/2016 eine Lernförderschule besuchte und seit September letzten Jahres im Rahmen des berufsvorbereitenden Jahres den Hauptschulabschluss erwerben möchte.