LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2022
L 34 AS 587/22 B ER
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 191 AS 2357/22

Vorläufige Gewährung existenzsichernder LeistungenFehlendes Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines UnionsbürgerkindesAkzessorische LeistungsberechtigungLeistungspflicht eines vorrangig zuständigen anderen Trägers

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2022 - Aktenzeichen L 34 AS 587/22 B ER

DRsp Nr. 2022/17163

Vorläufige Gewährung existenzsichernder Leistungen Fehlendes Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgerkindes Akzessorische Leistungsberechtigung Leistungspflicht eines vorrangig zuständigen anderen Trägers

1. Der drittstaatsangehörige Elternteil eines Unionsbürgerkindes kann bei Fehlen eines Aufenthaltsrechts leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sein. Für das Kind selbst kann die akzessorische Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG greifen.2. Das Jobcenter kann im Falle der Leistungspflicht eines vorrangig zuständigen anderen Trägers eine rückwirkende Änderung der im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochenen Leistungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, wenn es diese bereits erfüllt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2022 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Antragstellern für die Monate Juli bis Oktober 2022 Leistungen nach dem SGB II im Umfang von mehr als 200,- € monatlich zu gewähren. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insoweit abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.