Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2022 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Antragstellern für die Monate Juli bis Oktober 2022 Leistungen nach dem SGB II im Umfang von mehr als 200,- € monatlich zu gewähren. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insoweit abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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