Die Beschwerde des Antragstellers gegen den einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschuss des Sozialgerichts Bremen vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) zu verpflichten.
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