LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 16.11.2018
L 11 AL 140/18 B ER
Normen:
SGB III § 56; SGB III § 59; SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 136/18

Vorläufige Gewährung von BerufsausbildungsbeihilfeAusbildungsförderung von Ausländerinnen und AusländernFeststellung einer positiven BleibeperspektiveGesamtschutzquote

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.11.2018 - Aktenzeichen L 11 AL 140/18 B ER

DRsp Nr. 2019/4353

Vorläufige Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern Feststellung einer positiven Bleibeperspektive Gesamtschutzquote

1. Zur Feststellung einer positiven Bleibeperspektive i.S.d. § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III muss aus ex-ante-Sicht eine überwiegend wahrscheinliche Aussicht darauf bestehen, dass die Person den Status als Flüchtling oder einen subsidiären Schutz erlangen wird.2. Maßstab für diese Prognose ist die vom BAMF errechnete Gesamtschutzquote, wonach eine positive Bleibeperspektive anzunehmen ist, wenn die Gesamtschutzquote für Angehörige des jeweiligen Herkunftsstaats mehr als 50 % beträgt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschuss des Sozialgerichts Bremen vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB III § 56; SGB III § 59; SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) zu verpflichten.