OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2015
12 B 1289/15
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; SGB VIII § 35a; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 3071/15

Vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Schulunterricht; Gewährung von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gegenüber seelisch behinderten Kindern; Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe; Gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs bei Vorwegnahme der Hauptsache

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 12 B 1289/15

DRsp Nr. 2016/2170

Vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Schulunterricht; Gewährung von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gegenüber seelisch behinderten Kindern; Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe; Gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs bei Vorwegnahme der Hauptsache

1. Bei einem Asperger Syndrom kann eine seelische Störung i.S.v. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII vorliegen, die zu einer fortwährenden Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII führt.2. Dem Träger der Jugendhilfe steht bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.