LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2014
L 2 AS 1623/14 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 2853/14

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an belgischen StaatsangehörigenAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch auf EU-Bürger mit Aufenthalt in Deutschland ohne materielles Aufenthaltsrecht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 1623/14 B ER

DRsp Nr. 2015/880

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an belgischen Staatsangehörigen Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch auf EU-Bürger mit Aufenthalt in Deutschland ohne materielles Aufenthaltsrecht

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nicht europarechtswidrig. Er gilt auch für EU-Bürger mit Aufenthalt in Deutschland ohne materielles Aufenthaltsrecht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.08.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 () kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ Abs. Satz 4 i.V.m. § Abs. ()).