LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.12.2021
L 15 SO 211/21 B ER
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 16/21 ER

Vorläufige Hilfe zur PflegeZuerkennung des Pflegegrades 5Kostenabgrenzung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse bei gleichzeitiger Erbringung von medizinischer Behandlungspflege und körperbezogenen Pflegemaßnahmen durch dieselbe Pflegekraft

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen L 15 SO 211/21 B ER

DRsp Nr. 2022/5980

Vorläufige Hilfe zur Pflege Zuerkennung des Pflegegrades 5 Kostenabgrenzung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse bei gleichzeitiger Erbringung von medizinischer Behandlungspflege und körperbezogenen Pflegemaßnahmen durch dieselbe Pflegekraft

Die Frage, wie die Kostenabgrenzung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse bei gleichzeitiger Erbringung von medizinischer Behandlungspflege und körperbezogenen Pflegemaßnahmen durch dieselbe Pflegekraft und Abrechnung nach Leistungskomplexen vorzunehmen ist, lässt sich im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht abschließend klären. Denkbar sind drei Lösungsansätze, nämlicha) man halbiert die den nicht verrichtungsbezogenen Behandlungspflegemaßnahmen entsprechenden Leistungskomplexen zugeordneten Beträge und multipliziert diese mit dem dem jeweiligen Pflegegrad zugeordneten Zeitanteil aus den Kostenabgrenzungs-Richtlinien,b) man multipliziert den in den Kostenabgrenzungs-Richtlinien vorgegebenen Zeitaufwand mit einem (gegriffenen) Stundensatz,