VG Stuttgart - Beschluss vom 24.08.2023
7 K 3873/23
Normen:
VwGO § 62 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 36 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42f Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42f Abs. 1 S. 2 i.V.m. SGB VIII § 42 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 42f Abs. 2 S. 1; SGB X § 42 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 3;

Vorläufige Inobhutnahme; Unbegleiteter minderjähriger Ausländer; Altersfeststellung; Qualifizierte Inaugenscheinnahme; Beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes; Vertrauensperson

VG Stuttgart, Beschluss vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 7 K 3873/23

DRsp Nr. 2023/13331

Vorläufige Inobhutnahme; Unbegleiteter minderjähriger Ausländer; Altersfeststellung; Qualifizierte Inaugenscheinnahme; Beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes; Vertrauensperson

1. Ein Antragsteller, auch wenn er minderjährig sein sollte, ist im gerichtlichen Verfahren wegen der Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme prozessfähig. 2. Rechtsgrundlage für die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 sowie Abs. 3 SGB X, wenn sich im Verfahren der Altersfeststellung herausstellt, dass der Ausländer volljährig ist. 3. Die Altersbestimmung durch Einsichtnahme in Ausweispapiere nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt voraus, dass diese hinreichend verlässlich die Identität zwischen dem Ausweisinhaber und der in dem Ausweis bezeichneten Person nachweisen und die Ausweispapiere eine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des ausgewiesenen Geburtsdatums bieten. Dies ist bei einer afghanischen "Tazkira" nicht der Fall. 4. Steht nicht fest, dass es sich bei den die qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durchführenden Personen um zwei beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes handelt, liegt kein nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlicher Verfahrensfehler vor.