LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.08.2018
L 8 AY 2/18 B ER
Normen:
AsylbLG § 3; AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AY 10/18 ER

Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLGSanktionierung einer europäischen SekundärmigrationKein konkretes Fehlverhalten des Leistungsberechtigten

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen L 8 AY 2/18 B ER

DRsp Nr. 2018/16418

Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG Sanktionierung einer europäischen Sekundärmigration Kein konkretes Fehlverhalten des Leistungsberechtigten

§ 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG knüpft nicht an ein konkretes Fehlverhalten des Leistungsberechtigten an, sondern der Hintergrund der Leistungskürzung liegt darin, dass der umfasste Personenkreis dem europäischen Leistungsregime unterworfen ist und eine unerwünschte europäische Sekundärmigration sanktioniert wird.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 3; AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Bf.) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, ihm vorläufig weiterhin Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) uneingeschränkt zu bewilligen.

Der 1989 geborene Bf. ist eritreischer Staatsangehöriger und wurde nach seiner Einreise im August 2015 dem Antrags- und Beschwerdegegner (im Weiteren: Bg.) zugewiesen. Er lebt seitdem in einer Gemeinschaftsunterkunft. Mit Bescheid vom 27. August 2015 bewilligte der Bg. dem Bf. ab dem Tag der Bescheiderteilung monatliche Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG in Höhe von 143,00 EUR und nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG in Höhe von 216,00 EUR und zog für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung (Regelbedarfsstufe (RBS) 1 bis 3) einen Betrag von 33,39 EUR ab.