LSG Bayern - Beschluss vom 19.11.2018
L 11 AS 912/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 6; SGB II § 7 Abs. 1 S.2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 845/18

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIAufenthaltsrecht nicht allein aus dem Zweck der ArbeitsucheLeistungsausschluss

LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 912/18 B ER

DRsp Nr. 2018/18449

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Aufenthaltsrecht nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche Leistungsausschluss

Tenor

I.

Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.09.2018 werden teilweise aufgehoben und der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin ab 01.11.2018 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 31.05.2019, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 393,70 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin T. , A-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 6; SGB II § 7 Abs. 1 S.2;

Gründe

I.

Streitig sind im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).