LSG Bayern - Beschluss vom 22.05.2017
L 18 SO 89/17 B ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 34/17 ER

Vorläufige Übernahme der Kosten einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte als Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIGewährung von Eingliederungshilfe an AusländerVerfassungskonformität eines Leistungsausschlusses

LSG Bayern, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen L 18 SO 89/17 B ER

DRsp Nr. 2018/17799

Vorläufige Übernahme der Kosten einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Gewährung von Eingliederungshilfe an Ausländer Verfassungskonformität eines Leistungsausschlusses

1. Der Leistungsausschluss gem. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut auch die in § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII geregelte Sozialhilfe als Ermessensleistung.2. Dieser Leistungsausschluss ist verfassungsgemäß, insbesondere verletzt er nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.3. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss von laufenden Leistungen für Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben oder die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, die Nachrangigkeit des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. März 2017, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe

I.