LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 01.11.2017
L 15 AS 215/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1763/17

Vorläufige unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB IILeistungsausschlussBegriff der ArbeitnehmereigenschaftGeringfügige Tätigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.11.2017 - Aktenzeichen L 15 AS 215/17 B ER

DRsp Nr. 2018/10428

Vorläufige unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II Leistungsausschluss Begriff der Arbeitnehmereigenschaft Geringfügige Tätigkeit

1. Die Arbeitnehmereigenschaft ist nach objektiven Kriterien und in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen, festzustellen.2. Als Arbeitnehmer muss eine Person während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. 3. Wird nur eine geringfügige Tätigkeit erbracht, ist zu prüfen, ob es sich um eine reale Beschäftigung handelt und nicht nur um ein Scheingeschäft; Anhaltspunkte sind Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung, der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 31. August 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b);

Gründe: