OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2015
6 B 1180/15
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2; SGB VIII § 72 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1981/15

Vorläufige Untersagung der Besetzung der Stelle eines Amtsleiters des Jugendamtes im Wege der einstweiligen Anordnung; Stützung einer Auswahlentscheidung auf ein unzulässiges Anforderungsmerkmal; Überprüfung einer durch Ratsbeschluss getroffenen Auswahlentscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen 6 B 1180/15

DRsp Nr. 2016/1223

Vorläufige Untersagung der Besetzung der Stelle eines Amtsleiters des Jugendamtes im Wege der einstweiligen Anordnung; Stützung einer Auswahlentscheidung auf ein unzulässiges Anforderungsmerkmal; Überprüfung einer durch Ratsbeschluss getroffenen Auswahlentscheidung

Erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Stelle des Amtsleiters im Amt für Kinder, Jugend und Familie im Wege der einstweiligen Anordnung. Einzelfall einer rechtsfehlerhaften, weil auf ein unzulässiges Anforderungsmerkmal gestützten Auswahlentscheidung. Zur Überprüfung einer durch Ratsbeschluss getroffenen Auswahlentscheidung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis zu 19.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2; SGB VIII § 72 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 72 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.