OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.01.2021
2 B 11368/20.OVG
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LBG § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; LPersVG § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2021, 407
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 515/20

Vorläufige Untersagung der Übertragung eines förderlichen Dienstpostens auf den Konkurrenten auf Antrag eines unterlegenen Bewerbers; Mitbestimmung des Personalrats durch Beteiligung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 2 B 11368/20.OVG

DRsp Nr. 2021/1037

Vorläufige Untersagung der Übertragung eines förderlichen Dienstpostens auf den Konkurrenten auf Antrag eines unterlegenen Bewerbers; Mitbestimmung des Personalrats durch Beteiligung

Dem von einem unterlegenen Bewerber gestellten Antrag, die Übertragung eines förderlichen Dienstpostens auf den Konkurrenten vorläufig zu untersagen, ist stattzugeben, wenn der nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligende Personalrat der Beförderung wirksam widersprochen hat und dieser Widerspruch nicht unbeachtlich oder überwunden ist. Gleiches gilt, wenn der Dienstherr den Personalrat bei der beabsichtigten Maßnahme erst gar nicht beteiligt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Oktober 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten der Referatsleitung 743 ("Verbraucherschutz und Digitalisierung, Telekommunikation, Nachhaltigkeit, Verbraucherinformation") in der Abteilung 74 des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz mit der Beigeladenen zu besetzen und diese auf dem Dienstposten höherzugruppieren.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt.