LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.09.2018
L 34 AS 1650/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 9555/18

Vorläufige Verpflichtung zur Auszahlung von Leistungen zur Grundsicherung für ArbeitsuchendeFolgen einer fehlenden Mitwirkung eines AntragstellersVollständige Versagung des ExistenzminimumsVermutete psychische Erkrankung eines Antragstellers

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2018 - Aktenzeichen L 34 AS 1650/18 B ER

DRsp Nr. 2018/14316

Vorläufige Verpflichtung zur Auszahlung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende Folgen einer fehlenden Mitwirkung eines Antragstellers Vollständige Versagung des Existenzminimums Vermutete psychische Erkrankung eines Antragstellers

In Fällen, in denen wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung möglicher Erwerbsunfähigkeit infolge einer vermuteten psychischen Erkrankung eines Antragstellers eine vollständige Leistungsversagung erfolgen soll, muss in den Ermessenserwägungen darauf eingegangen werden, warum in diesem Fall eine vollständige Versagung des Existenzminimums angemessen und verhältnismäßig ist.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. September 2018 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - längstens bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung durch die Antragstellerin (Vorlage des ausgefüllten Gesundheitsfragebogens, Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht sowie Erscheinen zum erneut anzuberaumendem Termin beim Arbeitsvermittler zur Klärung und Erläuterung, ob die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes erforderlich ist) - verpflichtet, dieser

- für September 2018 für die Kosten der Unterkunft und Heizung 370,07 EUR sowie zum Lebensunterhalt anteilig 116,48 EUR,