Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. September 2018 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - längstens bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung durch die Antragstellerin (Vorlage des ausgefüllten Gesundheitsfragebogens, Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht sowie Erscheinen zum erneut anzuberaumendem Termin beim Arbeitsvermittler zur Klärung und Erläuterung, ob die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes erforderlich ist) - verpflichtet, dieser
- für September 2018 für die Kosten der Unterkunft und Heizung 370,07 EUR sowie zum Lebensunterhalt anteilig 116,48 EUR,
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