LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2013
L 20 SO 491/13 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGB XII § 19 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 416/13 ER

Vorläufige Verpflichtung zur Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten vor dem Hintergrund einer bereits ausgesprochenen fristlosen Kündigung des HeimplatzesPrüfung der Glaubhaftmachung eines AnordnungsgrundesPrüfung von Umständen, die ausnahmsweise die vorläufige Zuerkennung von Leistungen auch für die Zeit vor Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen L 20 SO 491/13 B ER

DRsp Nr. 2014/13128

Vorläufige Verpflichtung zur Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten vor dem Hintergrund einer bereits ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Heimplatzes Prüfung der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes Prüfung von Umständen, die ausnahmsweise die vorläufige Zuerkennung von Leistungen auch für die Zeit vor Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen

1. Ein Anordnungsgrund ist - jedenfalls in Heimpflegefällen - bereits dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn aufgrund einer bereits ausgesprochenen Kündigung des Heimplatzes wegen Zahlungsrückständen dessen Verlust ernstlich droht. 2. Eine Verpflichtung zur Erbringung vorläufiger Leistungen für die Zeit vor Einleitung des Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen zulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.09.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGB XII § 19 Abs. 6;

Gründe

I.