LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.10.2018
L 11 KR 3114/18 ER-B
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 1987/18

Vorläufige Versorgung mit Medizinal-CannabisblütenGenehmigung der Therapiealternative eines Cannabisarzneimittels

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 3114/18 ER-B

DRsp Nr. 2018/18095

Vorläufige Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten Genehmigung der Therapiealternative eines Cannabisarzneimittels

Massive Auswirkungen einer Zwangsstörung können eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 31 Abs. 6 S. 1 SGB V sein. Eine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes, dass im konkreten Fall eine dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Anwendung kommen kann, liegt vor, wenn der Arzt nach Beginn der Standardtherapie das Auftreten von Nebenwirkungen beschreibt und außerdem darlegt, weshalb eine Umstellung auf andere Therapien dem Versicherten im konkreten Fall nicht zumutbar ist.

Ein Versicherter ist nicht verpflichtet, langjährig schwere Nebenwirkungen zu ertragen, bevor die Therapiealternative eines Cannabisarzneimittels genehmigt werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 30.07.2018 abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach vertragsärztlicher Verordnung mit Medizinal-Cannabisblüten zu versorgen. Die Antragsgegnerin erstattet die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.