LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 24.10.2018
L 2 BA 68/18 B ER
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 7; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 35/18

Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen BeitragsnacherhebungsbescheidVerlagerung des Vollzugsrisikos bei BeitragsbescheidenÜberwiegendes Aufschubinteresse

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen L 2 BA 68/18 B ER

DRsp Nr. 2019/910

Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Beitragsnacherhebungsbescheid Verlagerung des Vollzugsrisikos bei Beitragsbescheiden Überwiegendes Aufschubinteresse

1. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG verlagert das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten.2. Deshalb können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. 3. Entscheidend ist insoweit, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 47.480 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 7; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I.