Zum Verfahren wird beigeladen: A. C.-G., H., B ...
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 6.11.2008 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.9.2008 wird angeordnet.
Außergerichtliche Kosten sind im Antrags- und Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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