LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.12.2011
L 7 KA 153/11 B ER
Normen:
Ärzte-ZV § 20 Abs. 3; Ärzte-ZV § 36 Abs. 1; Ärzte-ZV § 37 Abs. 1 S. 1; Ärzte-ZV § 37 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 95 Abs. 1 S. 2; SGB V § 95 Abs. 1a; SGB V § 95 Abs. 2 S. 3; SGB V § 96 Abs. 4 S. 2; SGB V § 97 Abs. 4; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 437
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 528/11

Vorläufiger Rechtsschutz in Zulassungssachen zur vertragsärztlichen Versorgung; Zulässigkeit der Anstellung eines Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum bei Tätigkeit in einem anderen MVZ

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 153/11 B ER

DRsp Nr. 2012/3673

Vorläufiger Rechtsschutz in Zulassungssachen zur vertragsärztlichen Versorgung; Zulässigkeit der Anstellung eines Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum bei Tätigkeit in einem anderen MVZ

1.) Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Verpflichtung des Zulassungsausschusses zur Erteilung von Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen durch sozialgerichtliche Entscheidungen ist ausgeschlossen. 2.) Zulassungsbewerber können vor einer Entscheidung des Zulassungsausschusses vorläufigen Rechtsschutz dadurch erhalten, dass der Zulassungsauschuss im Wege einstweiliger Anordnung zu einer Entscheidung bis zu einem von den Sozialgerichten zu bestimmenden Zeitpunkt verpflichtet wird. 3.) Ein Anordnungsanspruch für eine solche einstweilige Anordnung ist nur dann gegeben, wenn der Zulassungsausschuss seine Entscheidung nachweislich rechtswidrig verzögert, und ein Anordnungsgrund nur dann, wenn dem Zulassungsbewerber hierdurch ein durch das Hauptsacheverfahren nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde. 4.) Die Anstellung eines Arztes in einem MVZ kann nicht genehmigt werden, solange dieser mit Genehmigung der Zulassungsgremien mit einer vollen Arztstelle in einem anderen MVZ tätig ist.