LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.08.2008
L 3 KA 39/08 ER
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5a ; SGG § 84 Abs. 3 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 172/08

Vorläufiger Rechtsschutz wegen der Vollziehung eines Regresses bei Überschreitung der Richtgrößen für Arzneimittel, Zulässigkeit von Beschränkungen in einer Richtgrößenvereinbarung für anthroposophisch tätige Ärzte

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen L 3 KA 39/08 ER

DRsp Nr. 2008/20484

Vorläufiger Rechtsschutz wegen der Vollziehung eines Regresses bei Überschreitung der Richtgrößen für Arzneimittel, Zulässigkeit von Beschränkungen in einer Richtgrößenvereinbarung für anthroposophisch tätige Ärzte

1. Es ist zulässig, in einer Richtgrößenvereinbarung keine Arztgruppe der anthroposophisch tätigen Ärzte zu bilden. 2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann auf die Einräumung von Ratenzahlungen beschränkt werden, wenn sich keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Regressbescheids ergeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 5a ; SGG § 84 Abs. 3 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: SG Hannover, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 172/08