BAG - Beschluß vom 17.09.1991
1 ABR 74/90
Normen:
BetrVG § 106, § 109 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 106 BetrVG 1972
BB 1991, 2527
BB 1991, 2527, 2536
DB 1992, 435
EWiR § 106 BetrVG 1/92, 641
EZA § 106 BetrVG 1972 Nr. 17
NZA 1992, 418
NZA 1992, 435
SAE 1993, 44
ZIP 1992, 798
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hagen - Beschluß vom 31.1.1990 - 3 BV 11/89 -,
LAG Hamm, vom 28.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 35/90

Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuß

BAG, Beschluß vom 17.09.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 74/90

DRsp Nr. 1996/6101

Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuß

»Monatliche Erfolgsrechnungen (Betriebsabrechnungsbögen) für einzelne Filialen oder Betriebe sind Unterlagen, die einen Bezug zu wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von § 106 Abs. 3 BetrVG haben. Ob und gegebenenfalls wann solche Erfolgsrechnungen dem Wirtschaftsausschuß vorzulegen sind, ist eine Frage der Erforderlichkeit der Vorlage dieser Unterlagen und damit von der Einigungsstelle zu entscheiden (im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 8.8.1989, BAGE 62, 294 = AP Nr. 6 zu § 106 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BetrVG § 106, § 109 ;

Gründe:

A. Der Arbeitgeber betreibt ein Süßwaren-Filialunternehmen mit 220 Filialen. Für alle Filialen und die Zentrale des Arbeitgebers in H. ist ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt worden, der Beteiligte im vorliegenden Verfahren. Der Betriebsrat hat einen Wirtschaftsausschuß bestellt.

Der Arbeitgeber fertigt für jede Filiale monatlich eine kurzfristige Erfolgsrechnung, die auch Verkaufsstellenerfolgsrechnung oder Betriebsabrechnungsbogen genannt wird. Diese Erfolgsrechnung enthält die Umsätze der Filiale, die Handelsspanne sowie die verursachten und die kalkulatorisch zurechenbaren Kosten. Daraus errechnet der Arbeitgeber kurzfristig das vorläufige monatliche Betriebsergebnis der Filiale. Im einzelnen ist die Erfolgsrechnung (grob) wie folgt gegliedert: