LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.11.2022
L 17 R 202/22 NZB
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 193; SGB X § 63; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1698/21

Vorliegen einer einheitlichen gebührenrechtlichen Angelegenheit hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens und des Streits über dessen KostenVorliegen einer ÜberraschungsentscheidungErstattung von Gebühren für ein weiteres Widerspruchsverfahren über die KostenDefinition dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2022 - Aktenzeichen L 17 R 202/22 NZB

DRsp Nr. 2023/2841

Vorliegen einer einheitlichen gebührenrechtlichen Angelegenheit hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens und des Streits über dessen Kosten Vorliegen einer Überraschungsentscheidung Erstattung von Gebühren für ein weiteres Widerspruchsverfahren über die Kosten Definition "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG

Das Widerspruchsverfahren und der Streit um die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens sind eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit.Eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit ist auch dann anzunehmen, wenn gegen die Kostenentscheidung zu dem Widerspruchsverfahren erneut ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist oder wenn über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht in einem Widerspruchsbescheid, sondern in einem gesonderten Bescheid entschieden worden ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. April 2022 – S 17 R 1698/21 – wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 193; SGB X § 63; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.