1. Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
2. Für das erstinstanzliche Verfahren sind außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beigeladenen nicht zu erstatten.Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.
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