LSG Bayern - Urteil vom 16.02.2023
L 10 AL 133/22
Normen:
SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 141; SGB III a.F. § 143; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 339 S. 2; SGB III § 24 Abs. 1 Alt. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB III § 26 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Hs. 2; StVollzG § 43; StVollzG § 44; StVollzG § 45; StVollzG § 176; StVollzG § 177;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 29/20

Vorliegen zusammenhängender Arbeitsabschnitte gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Hs. 2 SGB IIIRechtsfolgen der Unterbrechung der Arbeitsleistung bei Ermittlung der Anwartschaftszeit für den Bezug von ArbeitslosengeldDefinition von Arbeitslosigkeit gemäß dem SGB IIIAnspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld

LSG Bayern, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen L 10 AL 133/22

DRsp Nr. 2023/10850

Vorliegen zusammenhängender Arbeitsabschnitte gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Hs. 2 SGB III Rechtsfolgen der Unterbrechung der Arbeitsleistung bei Ermittlung der Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld Definition von Arbeitslosigkeit gemäß dem SGB III Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld

Zusammenhängende Arbeitsabschnitte im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III liegen nur dann vor, wenn die Unterbrechung der Arbeitsleistung ihre Ursache ausschließlich in der wochenend- bzw. feiertagsbedingten Arbeitsruhe hat. Wird an einem Tag aufgrund von Krankheit, Betriebsruhe oder aus sonstigen nicht vom Gefangenen zu vertretenden Gründen keine Arbeit verrichtet und folgt dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende bzw. ein Feiertag, so liegt eine Unterbrechung des Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnitts vor. Diese Tag können dann mangels eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnittes nicht anerkannt werden. Gleiches gilt, wenn dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende bzw. ein Feiertag vorausgeht, denn dann liegen diese Tage aufgrund der Unterbrechung der Tätigkeit ebenfalls nicht mehr innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- bzw. Ausbildungsabschnittes.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.06.2022 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.