LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.11.2021
L 1 R 494/18
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 514/17

Vormerkung der Zeit eines Berufsgrundbildungsjahres als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (vorliegend verneint)Begriff der AnrechnungszeitenBerufsgrundbildungsjahr als Teil einer Ausbildung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.11.2021 - Aktenzeichen L 1 R 494/18

DRsp Nr. 2022/10389

Vormerkung der Zeit eines Berufsgrundbildungsjahres als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (vorliegend verneint) Begriff der Anrechnungszeiten Berufsgrundbildungsjahr als Teil einer Ausbildung

Ein vom Ausbildungsunternehmen veranlasstes, der betrieblichen Berufsausbildung vorausgehendes und auf die Berufsausbildungsdauer angerechnetes Berufsgrundbildungsjahr ist keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.Es ist bereits Teil der Berufsausbildung und bereitet nicht lediglich darauf vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 6. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vormerkung der Zeit eines Berufsgrundbildungsjahres als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.