LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2008
L 3 R 534/07
Normen:
BKGG (1996) § 2; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 149 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3523/06

Vormerkung des Tatbestandes einer Ausbildungs-Anrechnungszeit, Höchstdauer einer Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2008 - Aktenzeichen L 3 R 534/07

DRsp Nr. 2009/6051

Vormerkung des Tatbestandes einer Ausbildungs-Anrechnungszeit, Höchstdauer einer Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine feststehende Höchstgrenze von maximal vier Kalendermonaten für die Berücksichtigung des ausbildungsorganisatorisch bedingten und nicht dem Versicherten anzulastenden Zeitraums zwischen Ende der Schulausbildung (Abitur) und Beginn des Hochschulstudiums zum nächsten Wintersemester als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (uvnermeidbare Zwischenzeit) nicht zu entnehmen.