LAG Nürnberg - Urteil vom 13.09.2004
6 Sa 869/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 188
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2502/02

Vorrang der Änderungskündigung bei betriebsbedingter Kündigung wegen Umstrukturierung

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 869/03

DRsp Nr. 2005/1369

Vorrang der Änderungskündigung bei betriebsbedingter Kündigung wegen Umstrukturierung

»1. Trägt der Arbeitgeber zur Begründung der betriebsbedingten Kündigung wegen Umstrukturierung vor, der Vorgesetzte habe dem Arbeitnehmer die Umstrukturierung in mehreren Gesprächen erläutert, ihm einen anderen Arbeitsplatz angeboten und ihm gesagt, dass sein - des Arbeitnehmers - Arbeitsplatz wegfalle, so ist trotz der Erklärung des Arbeitnehmers, er wolle nicht den angebotenen, sondern einen Arbeitsplatz in einem anderen Bereich, die folgende Beendigungskündigung sozial nicht gerechtfertigt.2. Der Arbeitnehmer kann sich im Prozess nach dem Grundsatz des "Vorrangs der Änderungskündigung" auf den angebotenen Arbeitsplatz berufen. Der Ausspruch einer Änderungskündigung wäre nicht als bloßer Formalismus überflüssig, weil es an der Eindeutigkeit der Arbeitgebererklärung, bei Nichtannahme des Angebots sei die Beendigungskündigung die Folge, und an der Einräumung einer Bedenkzeit von einer Woche fehlt (so ausdrücklich schon BAG vom 27.09.1984, 2 AZR 62/83).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.