LAG München - Urteil vom 05.04.2006
9 Sa 1076/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1296/05

Vorrang des Haustarifvertrages vor Verbandstarifvertrag - Inhalt arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel bei Ablauf des Haustarifvertrages

LAG München, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1076/05

DRsp Nr. 2008/4291

Vorrang des Haustarifvertrages vor Verbandstarifvertrag - Inhalt arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel bei Ablauf des Haustarifvertrages

»1. Konkurrieren die Rechtsnormen eines Haustarifvertrages mit denen eines Verbandstarifvertrages, abgeschlossen jeweils mit derselben Gewerkschaft, so verdrängt der Haustarifvertrag den Verbandstarifvertrag. 2. Der Vorrang des Haustarifvertrages vor dem Verbandstarifvertrag beschränkt sich auf seine Laufzeit. Er wirkt nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach, sondern es gilt nach Ablauf der Laufzeit nun der Verbandstarifvertrag. 3. Enthält der Arbeitsvertrag eines organisierten Arbeitnehmers eine Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag, an den Arbeitnehmer und Arbeitgeber kraft ihrer Organisationszugehörigkeit gebunden sind, so hat die Bezugnahme nur den Sinn, die Gleichstellung des Arbeitnehmers ungeachtet der Organisationszugehörigkeit zu sichern, nicht aber, dem organisierten Arbeitnehmer ungeachtet des Wechsels des Tarifvertrages den Inhalt des früher geltenden Tarifvertrages zu sichern.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand: