LAG München - Urteil vom 05.04.2006
9 Sa 1068/05
Normen:
TVG § 3 § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1289/05

Vorrang des Haustarifvertrages vor Verbandstarifvertrag nur bis zu dessen Ablauf - Reichweite arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel bei Wechsel des Tarifvertrages

LAG München, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1068/05

DRsp Nr. 2006/20047

Vorrang des Haustarifvertrages vor Verbandstarifvertrag nur bis zu dessen Ablauf - Reichweite arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel bei Wechsel des Tarifvertrages

»1. Konkurrieren die Rechtsnormen eines Haustarifvertrages mit denen eines Verbandstarifvertrages, abgeschlossen jeweils mit derselben Gewerkschaft, so verdrängt der Haustarifvertrag den Verbandstarifvertrag.2. Der Vorrang des Haustarifvertrages vor dem Verbandstarifvertrag beschränkt sich auf seine Laufzeit. Er wirkt nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach, sondern es gilt nach Ablauf der Laufzeit nun der Verbandstarifvertrag.3. Enthält der Arbeitsvertrag eines organisierten Arbeitnehmers eine Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag, an den Arbeitnehmer und Arbeitgeber kraft ihrer Organisationszugehörigkeit gebunden sind, so hat die Bezugnahme nur den Sinn, die Gleichstellung des Arbeitnehmers ungeachtet der Organisationszugehörigkeit zu sichern, nicht aber, dem organisierten Arbeitnehmer ungeachtet des Wechsels des Tarifvertrages den Inhalt des früher geltenden Tarifvertrages zu sichern.«

Normenkette:

TVG § 3 § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, eine restliche Vergütung für die Monate Mai und Juni 2004 nachzuzahlen.