LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.03.2021
10 Sa 1079/20 SK
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 293/19

Vorrang des VTV-Bau gegenüber dem MTV Tischler für Trocken- und Montagebauarbeiten mit HolzproduktenEintragung in Handwerksrolle kein Kriterium für Anwendung des MTV Tischler

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 1079/20 SK

DRsp Nr. 2022/1370

Vorrang des VTV-Bau gegenüber dem MTV Tischler für Trocken- und Montagebauarbeiten mit Holzprodukten Eintragung in Handwerksrolle kein Kriterium für Anwendung des MTV Tischler

1. Der VTV-Bau ist gegenüber dem MTV Tischler für Trocken- und Montagebauarbeiten mit Holzprodukten - hier Einbau von Hohlraumböden - der speziellere Tarifvertrag i.S.d. der AVE-Einschränkung (entgegen BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08).2. Der in der AVE-Einschränkung in Bezug genommene Referenztarifvertrag MTV Tischler ist in der Weise auszulegen, dass es für dessen fachlichen Anwendungsbereich nicht maßgeblich auf die Eintragung des Betriebs in der Handwerksrolle ankommt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Juli 2020 – 1 Ca 293/19 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.