LAG Nürnberg - Urteil vom 11.08.2022
5 Sa 316/21
Normen:
BGB § 615 S. 1; MTV Groß- und Außenhandel Bayern § 8 Nr. 1; MTV Groß- und Außenhandel Bayern § 8 Nr. 2; MTV Groß- und Außenhandel Bayern § 9;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 51557
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5198/20

Vorrang eines tariflichen Ausgleichs für Nachtarbeit vor der Regelung des § 6 Abs. 5 ArbZGTarifliche Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene BelastungWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei tariflichen Arbeitszeitregelungen

LAG Nürnberg, Urteil vom 11.08.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 316/21

DRsp Nr. 2023/7158

Vorrang eines tariflichen Ausgleichs für Nachtarbeit vor der Regelung des § 6 Abs. 5 ArbZG Tarifliche Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Belastung Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei tariflichen Arbeitszeitregelungen

1. § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch. 2. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastung vorsehen. Dies folgt aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. 3. Die Tarifvertragsparteien haben als selbstständige Grundrechtsträger im Rahmen des geschützten Bereichs der Tarifautonomie einen weiten Gestaltungsspielraum. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie dabei nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.08.2021, Aktenzeichen: 14 Ca 5198/20, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1;