GG Art. 3 ; BetrVG § 75 ; BGB § 133 § 157 § 305 § 305c § 307 ; ZPO § 524 ; Anlage 2 zum Interessenausgleich zur sozialverträglichen Behandlung von personellen Überhängen im Gemeinschaftskraftwerk Kiel (vom 19. November 1999/26. November 1999) § 2 ; Ergänzende Betriebsvereinbarung zur Rahmenbetriebsvereinbarung der PreussenElektra AG und anderer Unternehmen des PreussenElektra-Konzerns (vom 9. Dezember 1997) § 2 § 3 § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 305 BGB
ArbRB 2008, 304
DB 2008, 2770
NZA-RR 2009, 18
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 377/06
ArbG Kiel, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 667 a/06
Vorruhestand; Arbeitsvertragsrecht; Gleichbehandlung - Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung
BAG, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 271/07
DRsp Nr. 2008/16482
Vorruhestand; Arbeitsvertragsrecht; Gleichbehandlung - Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung
Orientierungssätze:1. Das Revisionsgericht darf sog. typische Erklärungen, die keine individuellen Besonderheiten aufweisen, uneingeschränkt selbst auslegen. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise verstanden werden.2. Typische Erklärungen, die ein Arbeitgeber abgibt, sind nicht notwendig Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nimmt der Arbeitgeber durch Schreiben, die für eine Mehrfachverwendung vorgesehen sind, inhaltsgleiche Änderungsangebote mehrerer Arbeitnehmer an, stellt er den Arbeitnehmern keine Vertragsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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