LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.03.2012
2 Sa 270/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 57/10

Vorruhestandsgeld nach dem Lehrerpersonalkonzept; unbegründete Klage auf Abschluss eines Auflösungsvertrages bei fehlender Stelleneinsparung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 270/11

DRsp Nr. 2012/9209

Vorruhestandsgeld nach dem Lehrerpersonalkonzept; unbegründete Klage auf Abschluss eines Auflösungsvertrages bei fehlender Stelleneinsparung

Nach dem Lehrerpersonalkonzept M-V kann Vorruhestandsgeld 2 gewährt werden, wenn mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Stelle dauerhaft eingespart wird. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn bis zum regulären Ausscheiden der Lehrkraft die Stelle aus Bedarfsgründen nachbesetzt werden müsste.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung nach dem Lehrerpersonalkonzept in Form der Maßnahme "Vorruhestandsgeld 2". Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 18.05.2011 - 4 Ca 57/10 - :

Die 59-jährige Klägerin ist seit dem 01.08.1974 bei dem beklagten Land bzw. zuvor dem damaligen Rat des Kreises A-Stadt als angestellte Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für die Fächer "Russisch/Körpererziehung" für das Lehramt an Realschulen beschäftigt.