I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung nach dem Lehrerpersonalkonzept in Form der Maßnahme "Vorruhestandsgeld 2". Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 18.05.2011 - 4 Ca 57/10 - :
Die 59-jährige Klägerin ist seit dem 01.08.1974 bei dem beklagten Land bzw. zuvor dem damaligen Rat des Kreises A-Stadt als angestellte Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für die Fächer "Russisch/Körpererziehung" für das Lehramt an Realschulen beschäftigt.
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