BayObLG - Beschluss vom 04.08.2021
201 ObOWi 735/21
Normen:
StPO § 473 Abs. 1 S. 1;

Vorsätzliche Beschäftigung eines Kindes in verbotener WeiseMitwirkung eines Vierjährigen bei einem Konzert

BayObLG, Beschluss vom 04.08.2021 - Aktenzeichen 201 ObOWi 735/21

DRsp Nr. 2021/14550

Vorsätzliche Beschäftigung eines Kindes in verbotener Weise Mitwirkung eines Vierjährigen bei einem Konzert

1. Die Beteiligung eines vierjährigen Kindes an einer kommerziellen Bühnenshow in der Form, dass das Kind am Abend vor großem Publikum im Rahmen einer etwa halbstündigen Musikdarbietung als Solosänger ein Lied in ein eigens aufgestelltes Mikrofon singt und auf einer Kindergitarre spielt, ist als Beschäftigung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG anzusehen.2. Geschieht dies auf Veranlassung und unter Leitung seines erziehungsberechtigten Vaters, welcher der Musik- und Interpretengruppe verantwortlich vorsteht, und ist das Kind in erster Linie im wirtschaftlichen Interesse des Erziehungsberechtigten tätig, so ist dieser als Arbeitgeber i.S.v. § 3 JArbSchG anzusehen.

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 12.02.2021 wird als unbegründet verworfen.

II.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.