BAG - Urteil vom 26.09.1996
8 AZR 126/95
Normen:
ArbGG § 39 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 551 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 39 ArbGG 1979
AP Nr. 44 zu § 551 ZPO
AP Nr. 46 zu § 551 ZPO
AP Nr. 54 zu Art. 101 GG
AuR 1997, 125
AuR 1997, 33
BAGE 84, 189
BRAK-Mitt 1997, 224
DB 1997, 184
EBE/BAG 1996, 191
EzA § 39 ArbGG 1979 Nr. 5
RdA 1997, 127
SAE 1998, 120
SGb 1997, 423
ZTR 1997, 190
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 13.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1777/88
II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Urteil vom 21. November 1994 - 2 (5) Sa 180/91 -,

Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts

BAG, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 8 AZR 126/95

DRsp Nr. 1997/82

Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts

»1. Kennzeichen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist die normative, abstrakt-generelle Vorherbestimmung des jeweils für die Entscheidung zuständigen Richters. Der gesetzliche Richter ist nicht gewahrt, wenn er nach freiem Ermessen bestimmt werden kann. 2. Gemäß § 39 ArbGG sind die ehrenamtlichen Richter nach der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen. Hiervon darf nicht aufgrund einer Ermessensentscheidung des Vorsitzenden oder der Kammer abgewichen werden. 3. Besteht eine entsprechende abstrakt-generelle, zu Beginn des Geschäftsjahres aufgestellte, jedes Ermessen ausschließende Regelung, ist die Heranziehung derselben ehrenamtlichen Richter zum Fortsetzungstermin gesetzmäßig.«

Normenkette:

ArbGG § 39 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 551 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Nach Erledigung der Hauptsache des Klageverfahrens streiten die Parteien aufgrund der Widerklage des Beklagten über die Schadensersatzpflicht des Klägers wegen in Mittäterschaft begangener Unterschlagung oder hilfsweise schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber dem deliktisch handelnden Buchhalter.