LAG Nürnberg - Urteil vom 29.08.2006
7 Sa 676/05
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6911/04

Vorsorgliche Urlaubserteilung bei außerordentlicher Arbeitgeberkündigung - einvernehmliche Freistellung des Arbeitnehmers durch Erlassvertrag

LAG Nürnberg, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 676/05

DRsp Nr. 2006/28050

Vorsorgliche Urlaubserteilung bei außerordentlicher Arbeitgeberkündigung - einvernehmliche Freistellung des Arbeitnehmers durch Erlassvertrag

»1. Der Arbeitgeber kann bei oder nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung (vorsorglich) Urlaub für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung festlegen (gegen LAG Berlin, Urteil vom 07.03.2002, NZA-RR 2003, 130).2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits früher anlässlich einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen ordentlichen Kündigung "freigestellt" hat.3. Besteht kein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers (hier: nach Selbstkündigung eines Außendienstmitarbeiters wegen Abwanderung zu einem Konkurrenzunternehmen) und erklärt der Arbeitgeber die "Freistellung", liegt hierin keine Willenserklärung des Arbeitgebers, sondern die Äußerung der Rechtsmeinung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs nicht gegeben sind.Bei dieser Rechtslage bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer später zum Zwecke der Urlaubseinbringung von der Arbeitsleistung freizustellen4. Der Arbeitgeber kann die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung nicht einseitig aufheben bzw. auf seinen Anspruch "verzichten", da ein einseitiger Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen dem deutschen Recht fremd ist.